Rechtsprechung
BVerwG, 15.02.1993 - 8 B 185.92 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,19678) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Erfordernis der Bekanntgabe bei Allgemeinverfügungen
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 23.09.1992 - 4 B 90.2362
- BVerwG, 15.02.1993 - 8 B 185.92
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 21.10.1983 - 8 C 174.81
Gesetzwidriger Beitragsverzicht - Unbeachtlichkeit - Gewährender Verwaltungsakt - …
Auszug aus BVerwG, 15.02.1993 - 8 B 185.92
Soweit die Beschwerde allgemein den Umfang des Gebotes des Vertrauensschutzes in der "Ausgestaltung" durch § 130 Abs. 2 AO für klärungsbedürftig halten sollte, käme der Rechtssache im übrigen schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil - erstens - das im Rechtsstaatsprinzip verankerte grundgesetzliche Gebot des Vertrauensschutzes in seiner abstrakten und generellen Bedeutung höchstrichterlich geklärt ist und der Streit um seine konkrete Anwendung im Einzelfall der Rechtssache keine allgemeingültige Bedeutung zu verleihen vermag sowie - zweitens - Auslegung und Anwendung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes und der durch das Kommunalabgabengesetz für entsprechend anwendbar erklärten Abgabenordnung nichtrevisibles Landesrecht betreffen und deshalb in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnten (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 174.81 - Buchholz 401.9 Nr. 23, S. 19 m. weit. Nachw.). - BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 15.02.1993 - 8 B 185.92
"Dargelegt" im Sinne dieser Vorschrift istdie grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann, wenn eine konkrete Rechtsfrage formuliert wird, die sich für das Revisionsverfahren stellen würde, und näher begründet wird, in welcher Beziehung und warum sie für im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten wird (st. Rspr., vgl. u.a. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 15.02.1993 - 8 B 185.92
"Dargelegt" im Sinne dieser Vorschrift istdie grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann, wenn eine konkrete Rechtsfrage formuliert wird, die sich für das Revisionsverfahren stellen würde, und näher begründet wird, in welcher Beziehung und warum sie für im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten wird (st. Rspr., vgl. u.a. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).